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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
für Unternehmer der Firma projektengineering GmbH WIMTECH
Inhaltsverzeichnis
- Geltungsbereich
- Angebot, Vertragsabschluss
- Preise
- Zahlungsbedingungen
- Mitwirkungs- / Pflichten des Kunden
- Leistungsausführung
- Leistungsfristen und Termine
- Gefahrtragung
- Eigentumsvorbehalt
- Annahmeverzug
- Schutzrechte Dritter
- Unser geistiges Eigentum
- Gewährleistung
- Haftung
- Allgemeines
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln alle Rechts- und Geschäftsbeziehungen zwischen der projektengineering GmbH WIMTECH, im Folgenden kurz „Auftragnehmer“, „wir“ oder „uns“ genannt, und natürlichen und juristischen Personen, für die dieses Geschäft zum Betrieb eines Unternehmens gehört (im Folgenden kurz „Kunde“ genannt) für Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens.
1.2. Die Vertragsparteien vereinbaren die Geltung dieser AGB nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern ausdrücklich auch für sämtliche weitere Geschäfte, wie insbesondere Folge- und Zusatzaufträge, selbst wenn im Einzelfall darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt. Mit Vertragsabschluss, spätestens mit Inanspruchnahme der Leistungen, gelten die AGB als angenommen.
1.3. Wir erklären, Verträge nur aufgrund der jeweils aktuellen Fassung dieser AGB, abrufbar unter https://www.wimtech.at/de/agb abschließen zu wollen. Allfälligen Vertragsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Diese gelten nur dann, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird. Wird ausnahmsweise die Geltung anderer Vertragsbedingungen vereinbart, so gelten deren Bestimmungen nur soweit, als sie nicht mit einzelnen Bestimmungen dieser AGB kollidieren. Nicht kollidierende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen. In Rahmenvereinbarungen getroffene Vereinbarungen gehen diesen AGB vor, soweit sie mit den Bestimmungen dieser AGB in Widerspruch stehen; im Übrigen werden allfällige Rahmenvereinbarungen durch diese AGB ergänzt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits sind keinesfalls als Zustimmung zu abweichenden Vertragsbedingungen anzusehen.
1.4. Der Kunde erklärt mit Unterfertigung der Auftragsbestätigung oder eines Angebotes von uns, dass er mit dem Inhalt dieser AGB einverstanden ist. Die AGB sind auch auf der Website unter https://www.wimtech.at/de/agb abrufbar und zum Ausdruck bereitgestellt.
1.5. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB und zum Einzelvertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Elektronisch übermittelte Dokumente mit nachgebildeter eigenhändiger Unterschrift (Telefax, eingescannte Dokumente udgl.) oder elektronisch übermittelte Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur entsprechen dem Schriftformerfordernis. Bloße Emails entsprechen dagegen nicht dem Schriftformerfordernis. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann nur schriftlich abgegangen werden. Es wird festgehalten, dass Nebenabreden zu diesen AGB nicht bestehen.
2. Angebot, Vertragsabschluss
2.1. Angebote von uns sind freibleibend. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen zunächst unverbindlich. Bis dahin von uns abgegebene Erklärungen bzw. Angebote sind unverbindlich und gelten als Einladung zur Anbotstellung durch den Kunden.
2.2. Der Vertrag kommt entweder durch Unterfertigung des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch den Kunden oder durch Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung von uns oder – ohne Unterfertigung dieser Unterlagen – durch Annahme der Leistungen/Waren durch den Kunden zustande.
2.3. Angebote und Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt. Mündliche Kostenschätzungen entfalten keine rechtliche Bedeutung.
2.4. Angebote und Kostenvoranschläge sind mangels abweichender Vereinbarung entgeltlich. Angebote und Kostenvoranschläge werden anhand der Angaben des Kunden erstellt, ohne Gewähr für Vollständigkeit oder Richtigkeit.
2.5. Falls Angaben in von uns erstellten schriftlichen Auftragsbestätigungen von den Katalog-, Prospekt- oder sonstigen Angaben von uns abweichen, sind jene der Auftragsbestätigung verbindlich.
2.6. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
3. Preise
3.1. Preisangaben verstehen sich, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart, exklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.2. Falls nicht ausdrücklich Festpreise bzw. lieferterminbedingte Preisverbindlichkeiten bestätigt worden sind, behalten wir uns für Kursänderungen, fiskalische Abgaben, Zoll, Fracht, Rohmaterial-, Fabrikations- und Arbeitslohnerhöhung, welche ab dem Datum der Auftragsbestätigung bis zum Tage der Lieferung eingetreten bzw. eingeführt worden sind, eine entsprechende Preisanpassung vor.
3.3. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.4. Wird uns vom Kunden eine Anlieferung einschließlich Parkmöglichkeit nicht in einer Entfernung von maximal 200 m ermöglicht, ist uns der Mehraufwand durch einen Preiszuschlag von 20 Euro pro angefangenem Kilometer abzugelten. Ebenso besteht ein Entgeltszuschlag von 10 Euro pro zu überwindendem Stockwerk, für welches kein verwendbarer Lift zur Beförderung sämtlicher Vertragsleistungen zur Verfügung steht.
3.5. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2015 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.6. Erfolgt die Abrechnung nach Aufmaßen und ist eine gemeinsame Ermittlung der Aufmaße vereinbart, hat der Kunde bei Fernbleiben trotz zeitgerechter Einladung zu beweisen, dass die ermittelten Aufmaße nicht richtig festgestellt wurden.
4. Zahlungsbedingungen
4.1. Eine durch uns (einzelvertraglich) eingeräumte Skontoabzugsberechtigung ändert nichts an der sofortigen Fälligkeit des um den Skonto verminderten Betrages. Das Verhalten von uns, insbesondere ein Unterlassen der Geltendmachung der um den Skonto verminderten Forderung innerhalb der Skontofrist, stellt insbesondere keinen Verzicht von uns auf das Recht zur Geltendmachung der Forderung oder eine stillschweigende Vertragsänderung dar. Zahlungen ohne Skontoabzugsberechtigung bleiben hiervon unberührt. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen sind für uns nicht verbindlich.
4.2. Für den Fall des Zahlungsverzuges hat der Kunde 12% Zinsen p.a. zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug hat der Kunde uns sämtliche dadurch entstandenen, zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie insbesondere Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge, Skonti u.a.).
4.3. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Insofern der Kunde sein Zurückbehaltungsrecht aufgrund behaupteter Mängel ausübt, ist dieses der Höhe nach mit den Kosten der Mangelbeseitigung begrenzt.
4.4. Bei Zahlungsverzögerungen oder Verschlechterungen der Bonität des Kunden sind wir jedenfalls berechtigt, die Leistungen gänzlich einzustellen oder eine weitere Leistungserbringung von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.
5. Mitwirkungs- / Pflichten des Kunden
5.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
5.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über:
- Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen,
- Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art,
- sonstige mögliche Störungs- und Gefahrenquellen,
- erforderliche statische Angaben und allfällige projektierte Änderungen
unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
5.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
5.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden (z. B. Anmeldung Strombezug) auf seine Kosten zu veranlassen. Wir weisen im Rahmen des Vertragsabschlusses auf diese Pflichten hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über entsprechendes Wissen verfügen musste.
5.5. Der Kunde ist bei von uns durchzuführenden Montagen verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sofort nach Ankunft unseres Montagepersonals mit den Arbeiten begonnen werden kann.
5.6. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderlichen Energie- und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten bereitzustellen.
5.7. Der Kunde haftet dafür, dass die technischen Anlagen, wie Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen, in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand sowie kompatibel mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen sind.
5.8. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
5.9. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
5.10. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnisse oder Erfahrung kennen musste.
5.11. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
6. Leistungsausführung
6.1. Wir sind lediglich verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
6.2. Dem Kunden zumutbare, sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
6.3. Kommt es nach der Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
6.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen; das Entgelt erhöht sich im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
6.5. Sachlich (z. B. Anlagengröße, Baufortschritt, u. a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
7. Leistungsfristen und Termine
7.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbaren und von uns nicht verschuldeten Verzögerungen unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen (z. B. schlechte Witterung), um jenen Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert.
7.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden gemäß diesen AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
7.3. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten in unserem Betrieb 2 % des Brutto-Rechnungsbetrages je begonnenem Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen; die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit bleibt hiervon unberührt.
7.4. Liefer- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich durch uns zugesagt wurde. Die Einhaltung etwa vereinbarter Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Kunden voraus.
7.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag zu. Beim Rücktritt hat vom Kunden vorher eine Nachfristsetzung von mindestens 21 Tagen mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen. Ein Recht auf Schadenersatz steht dem Kunden auch im Falle des berechtigten Rücktritts nicht zu.
8. Gefahrtragung
8.1. Auf den Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.
8.2. Der Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
9.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.
9.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des Kunden bereits jetzt als an uns abgetreten.
9.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
9.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
9.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit zumutbar zu betreten; dies nach angemessener Vorankündigung.
9.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
9.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
9.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten.
9.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet noch sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.
10. Annahmeverzug
10.1. Gerät der Kunde länger als 3 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
10.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von 5 % zusteht.
10.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
10.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.
11. Schutzrechte Dritter
11.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Kunden bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
11.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
11.3. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden verlangen.
11.4. Wir sind berechtigt, vom Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
12. Unser geistiges Eigentum
12.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
12.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
12.3. Der Kunde verpflichtet sich zudem zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
13. Gewährleistung
13.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt 6 Monate ab Übergabe.
13.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z. B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
13.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
13.4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses Mangels dar.
13.5. Gewährleistungsansprüche des Kunden erfüllen wir nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder durch Preisminderung. Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
13.6. Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf Behebung des Mangels durch Verbesserung oder Austausch zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind.
13.7. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
13.8. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
13.9. Der Kunde hat die Ware nach der Ablieferung unverzüglich, längstens aber binnen 7 Werktagen zu untersuchen und Mängel innerhalb von 3 Werktagen nach Entdeckung schriftlich zu melden. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Unterlässt der Kunde dies, gilt die Ware als genehmigt.
13.10. Der Rückgriffanspruch gemäß § 933b ABGB wird ausgeschlossen.
13.11. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch die ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies zumutbar ist.
13.12. Die mangelhafte Lieferung oder Proben sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom Kunden an uns zu retournieren. Transport- und Fahrtkosten für die Mängelbehebung trägt der Kunde.
13.13. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden (Zuleitungen, Verkabelungen, etc.) nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
13.14. Kein Mangel liegt vor, wenn die Eignung des Werks zum vereinbarten Gebrauch nur aufgrund abweichender tatsächlicher Gegebenheiten eingeschränkt ist, die der Kunde verursacht hat, indem er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
14. Haftung
14.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere Unmöglichkeit, Verzug etc., haften wir bei Vermögensschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund technischer Besonderheiten.
14.2. Die Haftung ist auf den Höchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung begrenzt.
14.3. Diese Beschränkung gilt auch für Schäden an Sachen, die wir zur Bearbeitung übernommen haben.
14.4. Schadenersatzansprüche des Kunden verjähren nach 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch 1 Jahr nach Übergabe der Ware.
14.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
14.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch:
- unsachgemäße Behandlung oder Lagerung,
- Überbeanspruchung,
- Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften,
- fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht autorisierte Dritte,
- natürliche Abnutzung
sofern dieser Umstand kausal für den Schaden war.
14.7. Sofern der Kunde für Schäden Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen kann, beschränkt sich unsere Haftung auf Nachteile, die durch die Inanspruchnahme entstehen (z. B. höhere Versicherungsprämie).
15. Allgemeines
15.1. Zur Entscheidung aller Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht für den Sitz unseres Unternehmens örtlich zuständig.
15.2. Erfüllungsort ist der Sitz der Zentrale unseres Unternehmens.
15.3. Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Republik Österreich, Kollisionsrecht und UN-Kaufrecht sind ausgeschlossen.
15.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der Einzelvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.
15.5. Änderungen der Firma, der Anschrift, der Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich mitzuteilen.

